Ziev Eigenmittel - Satzung §§1ff - ZAG Ziev Arbeitsgemeinschaft Herzogenrath - 2026
Präambel
Wissenschaftliche Integrität bildet die Grundlage einer vertrauenswürdigen Wissenschaft. Mit der
verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Wissenschaft ist untrennbar eine entsprechende
Verantwortung verbunden. Dieser Verantwortung umfassend Rechnung zu tragen und sie als
Richtschnur des eigenen Handelns zu verankern, ist Aufgabe jeder Wissenschaftlerin und jedes
Wissenschaftlers sowie aller wissenschaftlichen Einrichtungen.
Dazu gehört die Benennung der Rahmenbedingungen, des wertebasierten Forschungsinteresses,
der Hypothesenbildung und vor Allem auch die Benennung anderer Theorieansätze, die aus einem
möglicherweise anderen wertebasierten Forschungsinteresse heraus entwickelt sind und die
sozio-ökonomische Folgenabschätzung der eigenen Aussagen und Ergebnisse. Das bezieht sich
nicht nur auf die Technikfolgenabschätzung, sondern auf Aussagen des gesamten Wissenschaftsfeldes
aller Disziplinen.
Das private Institut ZIEV Bangert trägt in diesem Sinne die institutionelle Verantwortung für
das eigene Handeln.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz des Institutes
(1) Das private Institut soll den Namen 'Zentren Israelisch Europäischer Völkerverständigung - ZIEV Bangert' führen.
(2) Das private Institut ZIEV Bangert hat keine Rechtsform im ökonomisch steuerlichen Sinne, weil jegliche
Einnahmeerzielungsabsicht abgelehnt wird. Die persönliche Haftung wird ausdrücklich akzeptiert.
(3) Das private Institut hat seinen Sitz in D-52134 Herzogenrath.
(4) Die Tätigkeit des privaten Institutes beginnt mit dem Kalenderjahr 2026.
§ 2
Gemeinnütziger Zweck
(1) Das private Institut wird ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung verfolgen ohne allerdings Einnahmen zu generieren
und ohne die Kosten steuerlich abzusetzen.
(2) Der Zweck des privaten Institutes ist die praktische und theoretisch basierte Vernetzung der bestehenden
vielfältigen israelisch europäischen Zentren zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung
und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe,
des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe,
des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtwesens, des Sports und der Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen.
(3) Das private Institut ist völlig einnahmefrei, fördermittelfrei, spendenfrei, alle anfallenden Kosten
werden aus Eigenmitteln finanziert und steuerlich NICHT
* geltend gemacht.
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vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes BFH 30. 3. 1976, VIII R 137/75,
BStBl 1976 II, 464; BFH 24. 2. 1965, I 349/61 U, BStBl 1965 III, 263